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Satzung der Bürgerinitiative

Verkehrsentlastung Fürth Nord e.V.

-nachfolgend BI genannt-

 

§ 1 Name, Sitz der BI und Rechtsform

Die BI trägt den Namen:
BI Verkehrsentlastung Fürth Nord

Sitz:
Sitz der BI ist in Fürth-Stadeln

Rechtsform:
Die BI hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines. Der Verein (BI) wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Fürth eingetragen.

Postanschrift
Die Postanschrift ist die des jeweiligen ersten Vorsitzenden

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist immer das Kalenderjahr
 

§ 2 Zweck

Zweck und Ziel der BI ist eine umfassende Verkehrsentlastung für den Fürther Norden.

Der Fürther Norden ist massiv vom PKW und Schwerlastverkehr sowie vom überörtlichen Durchgangsverkehr aus dem Westen und Süden Richtung Autobahnanschluss Eltersdorf betroffen.

Umweltbelastungen für die betroffenen Anwohner –Lärm und Abgase- mit erheblichen Qualitätsverlusten im Wohnumfeld sind die Folge, bis hin zu Gesundheitsgefährdungen.

Zweck und Ziel der BI ist, diese massiven Verkehrsströme weitgehend durch eine geeignete Entlastungsstraße aus den betroffenen Ortsteilen herauszunehmen, um eine Verbesserung der Wohnqualität der Anwohner zu erreichen.

Deshalb wird sich die Bürgerinitiative wirkungsvoll dafür einsetzen, dass für die im 7. Ausbauplans für Staatsstraßen in Bayern 2011 – 2020 geplante Westumgehung von Fürth ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet und die Durch- und Ausführungsplanungen baldmöglichst beginnen.

Die BI möchte den sachlichen Diskurs beleben, konzertierte Aktionen starten, den Protest auf und an den jetzigen Durchgangsstraßen aber auch in anderer Weise fortführen.

Dies soll mit ausschließlich rechtlichen zulässigen Mitteln des Bürgerprotestes, sowie auf diplomatischen Wegen des Schriftverkehrs und der Gesprächsführung erfolgen.

Die BI ist unparteiisch.  

Bei der Trassenführung sollen die Belange des Natur- und Umweltschutzes im Rahmen der Abwägung öffentlicher Belange berücksichtigt werden.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die BI verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 4 Selbstlosigkeit

Mittel der BI dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel der BI erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der BI fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der BI kann jede natürliche Person (ab 16 Jahren mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten) werden, ebenso juristische Personen, die die Ziele der BI unterstützen.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Aufnahmeformular), der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird der Vorstand kurz schriftlich gegenüber dem Antragsteller begründen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,  Ausschluss oder Tod.

Ein Austritt ist jederzeit möglich und in schriftlicher Form an den Vorstand persönlich oder an die Postanschrift der BI zu richten.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Ziele und Interessen der BI verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

Die nächste folgende ordentliche Mitgliederversammlung wird über die Beschwerde und den endgültigen Ausschluss entscheiden.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag und zusätzlicher Mittel

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einen einmaligen Beitrag.
Der Mitgliedsbeitrag ist nach Erhalt der Mitgliedsnummer unverzüglich auf das Konto der BI zu überweisen.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben wird die Mitgliederversammlung befragt.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes können zusätzlich u. a. aufgebracht werden:

durch freiwillige Zuwendungen, z.B. Spenden, Sponsoring,

durch Erlöse aus Veranstaltungen,

durch weitere, durch die Mitgliederversammlung festzulegende Mittel und Wege.

 

§ 8 Organe der Bürgerinitiative –BI-

Organe der BI sind Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

de(m)r Vorsitzenden,
dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer.

Die drei Vorsitzenden vertreten die BI gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung vertreten darf.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der BI bestellt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Amtsnachfolger bestellt werden.

Versammlungen des Vorstandes sind zyklisch (Abstand von 4 bis 6 Wochen), oder nach Bedarf abzuhalten, und durch den Schriftführer zu protokollieren und zu unterzeichnen.

Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder per E-Mail incl. Tagesordnung, mit einer Woche Ankündigungsfirst.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der erste stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

Schriftliche oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind im Nachgang vom Schriftführer zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der BI zusammen und ist einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von 40 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung der Einladungsfrist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfähige Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gem. Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, Mitglieder von notwendigen Arbeitsgruppen, Satzungsänderungen, Entlastung des Vorstandes, Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstiger satzungsgemäße Anträge.
 
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter geleitet, sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungs-leiter.

Anträge für die Mitgliederversammlung müssen schriftlich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

Dringlichkeitsanträge können erst nach Zustimmung einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung behandelt werden.

Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung der BI ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Stimmenthaltungen gelten generell bei allen Abstimmungen als ungültige Stimmen.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; geheim wird nur dann abgestimmt, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Mitgliederversammlungen und/oder deren Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie das Abstimmergebnis in einer Niederschrift/Protokoll festzuhalten. Die Niederschrift/Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder haben das Recht für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Anträge müssen unterschrieben sein und den Antragsteller erkennbar machen. Anträge, deren Urheberschaft nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, werden im Vorstand und in der Mitgliederversammlung nicht behandelt.

Alle Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet.

Bei Ausscheiden oder bei Auflösung der BI haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Auszahlung geleisteter Einlagen.

Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele der BI zu unterstützen.

 

§ 12 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

§ 12 Auflösung

Die Auflösung der Bi ist nur in einer eigens zu diesem Zwecke einzu-
berufende Mitgliederversammlung möglich.

Die Auflösung der BI erfolgt, wenn Zweck und Ziele seiner Gründung erreicht sind. Für die Auflösung der BI ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Das Vereinsvermögen kommt der Kindertagesstätte ‚Storchenhaus‘ in Stadeln zu.

 

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 10.03.2014 in Kraft

Die Satzung ist vom Amtsgericht Fürth - Registerstelle genehmigt und in das Vereinsregister
als BI Verkehrsentlastung Fürth Nord e.V. eingetragen werden.
Beim Finanzamt Fürth - Körperschaftsstelle ist sie als Steuerbegünstigt anerkannt

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Satzung

Bürgerinitiative Verkehrsentlastung Fürth Nord e.V.

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